b) Die Beschwerdegegnerschaft entgegnet, dieser Umstand sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Es werde weder dargelegt noch geltend gemacht, dass Ausstandspflichten verletzt worden seien. In einer Gemeinde mit 3000 Einwohner seien viele Einwohnerinnen und Einwohner untereinander bekannt.