Das Beschwerderecht Dritter wurde so in genügendem Umfang gewährleistet. Das verfahrensrechtliche Vorgehen der Gemeinde war korrekt und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet. 5. Ausstand a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, im Baubewilligungsverfahren sei ihnen aufgefallen, dass die zuständige Verwaltungsmitarbeiterin der Bauverwaltung Stettlen mit der Beschwerdegegnerschaft «per du» sei, sich also näher kennen würden.