mit der Regelung von Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG, wonach das kantonale Recht die Einspracheund Beschwerdebefugnis nicht enger fassen darf als für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist.15 Vorliegend befinden sich im Umkreis von rund 30 m des Anlagestandorts die Nachbarparzellen Nrn. F.________, J.________, K.________, Q.________, und R.________. Aus den Akten geht hervor, dass die Gemeinde die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Nachbarparzellen Nrn. F.________, J.________, K.________, Q.________ und R.________ über das Bauvorhaben informiert hat.16 Das Beschwerderecht Dritter wurde so in genügendem Umfang gewährleistet.