Im Gegensatz dazu steht hier ein leises Aussengerät in der Bauzone mit schlanken Abmessungen (157 cm x 79 cm x 95 cm) zur Diskussion, das vom öffentlichen Raum her kaum einsehbar ist. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, erfordert die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe auch keine Ausnahmebewilligung von der Waldgesetzgebung (vgl. Erwägung 7). Die Interessen des Naturschutzes sind folglich nicht berührt. Auch bedarf es für die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe weder einer Gewässerschutzbewilligung noch einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG.