Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war die Montage von acht Kugelfangkästen in der Landwirtschaftszone. Dieses Vorhaben ist von den Auswirkungen her nicht vergleichbar mit der hier umstrittenen Wärmepumpenanlage. Die acht Kugelfangkästen bedurften einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG14, einer Gewässerschutzbewilligung sowie einer Ausnahmebewilligung für Bauten in Waldnähe. Dass in dieser Konstellation die Publikationspflicht bejaht wurde, ist evident. Im Gegensatz dazu steht hier ein leises Aussengerät in der Bauzone mit schlanken Abmessungen (157 cm x 79 cm x 95 cm) zur Diskussion, das vom öffentlichen Raum her kaum einsehbar ist.