Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ist der Kreis der Betroffenen somit problemlos bestimmbar. Hinzu kommt, dass sich die Bauparzelle am Siedlungsrand befindet und nordseitig an die Landwirtschaftszone grenzt, wo sich keine Wohngebäude mit lärmempfindlichen Räumen befinden. Von einem stark besiedelten Gebiet, wie das im städtischen Bereich der Fall ist, kann hier keine Rede sein. Nichts ableiten können die Beschwerdeführenden schliesslich aus dem Entscheid der BVD 110/2020/27 vom 14. Mai 2020. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war die Montage von acht Kugelfangkästen in der Landwirtschaftszone.