b) Die Beschwerdegegnerschaft bemerkt, die Vorgehensweise der Gemeinde sei nicht zu beanstanden, da keine Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Im Zusammenhang mit der geplanten Wärmepumpe sei der Kreis der betroffenen Nachbarn ohne Weiteres klar bestimmbar. Gemäss Zonenplan könne vorliegend nicht von einer dichten Besiedlung die Rede sein. Zudem seien alle betroffenen Personen orientiert worden.