Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführenden auf den Beschwerdeentscheid BVD 110/2020/27 vom 14. Mai 2020. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, das Vorhaben hätte auch publiziert werden müssen, weil es im Wald zu liegen komme und dementsprechend öffentliche Interessen des Naturschutzes berühre.