a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde hätte über das Vorhaben nicht im vereinfachten Verfahren der kleinen Baubewilligung ohne Veröffentlichung befinden dürfen. Die fragliche Wärmepumpe werde ganz oben am Hang inmitten eines stark besiedelten Gebiets erstellt. Die Immissionen der strittigen Wärmepumpe könnten unter Umständen noch mehrere hundert Meter weit entfernt wahrgenommen werden. Es sei deshalb nicht möglich, den Kreis der Betroffenen eindeutig zu bestimmen. Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführenden auf den Beschwerdeentscheid BVD 110/2020/27 vom 14. Mai 2020.