a) Die Beschwerdeführenden kritisieren, im Rahmen der Baubewilligung sei das Interesse der verschiedenen Nachbarn am Schutz vor dem Betriebslärm untereinander wie auch gegenüber jedem der Bewohner auf dem Baugrundstück in jedem Fall abzuwägen. Dass eine solche Abwägung stattfand, gehe aus der angefochtenen Baubewilligung nicht hervor. Die Beschwerdeführenden erblicken darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.