Demzufolge erfordert das Bauvorhaben entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden keine Ausnahme von der Waldgesetzgebung. Die Gemeinde war somit nicht verpflichtet, das Vorhaben vorgängig der Waldabteilung zu Beurteilung zu unterbreiten. Sie durfte gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 BewD als kleine Gemeinde über das Bauvorhaben entschieden. Die Zweifel der Beschwerdeführenden an der Zuständigkeit der Gemeinde sind somit unbegründet. 3. Rechtliches Gehör