c) Bei der Gemeinde Stettlen handelt es sich gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG um eine kleine Gemeinde. Sie hat weniger als 10’000 Einwohner und verfügt nicht über die volle Bewilligungskompetenz. Auch hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) der Gemeinde Stettlen die volle Baubewilligungskompetenz nicht per Verfügung übertragen, wie der Liste der Gemeinden mit voller Baubewilligungskompetenz entnommen werden kann.6 Indessen geht aus der Erwägung 7 hervor, dass es sich bei der bestockten Fläche auf der Parzelle Nr. L.________ nicht um Wald im Rechtssinne handelt. Demzufolge erfordert das Bauvorhaben entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden keine Ausnahme von der Waldgesetzgebung.