b) Die Beschwerdegegnerschaft ist der Auffassung, der Waldinformationskarte im Geoportal komme keinerlei Rechtswirkungen zu. Auch enthalte die Bestockung, die im Geoportal eingezeichnet sei, keine rechtliche Waldqualität. An der Zuständigkeit der Gemeinde Stettlen bestünden daher keine Zweifel.