a) Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, das Bauvorhaben komme im Wald zu liegen. Daraus folgern sie, dass das Bauvorhaben eine Ausnahme von den Vorschriften der Waldgesetzgebung erfordere. Da die Baubewilligungskompetenz der Gemeinde Stettlen gestützt auf die in Art. 9 Abs. 1 BewD5 umschriebenen Tatbestände beschränkt sei, wozu Ausnahmen von der Waldgesetzgebung nicht gehörten, stelle sich die Frage, ob nicht das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland über das Bauvorhaben hätte entscheiden müssen. Weiter kritisieren sie, die zuständige Waldabteilung Mittelland hätte vorgängig angehört werden müssen.