Die Argumentation der Beschwerdegegnerschaft, wonach fristgebundene Rechtseingaben beliebig unterzeichnet werden könnten, geht daher fehl. Überdies war Rechtsanwalt B.________ im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen und somit fraglos zur Vertretung befugt. Auch haben sich die Beschwerdeführenden gegen die Ferienvertretung durch Rechtsanwalt B.________ nicht zur Wehr gesetzt. Ein prozessualer Mangel liegt somit nicht vor. Und selbst wenn es sich um einen Mangel handeln würde, wäre dieser entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft nach der Lehre verbesserlich.4