dieser Substitutionsvollmacht Gebrauch gemacht und Herrn Rechtsanwalt B.________ mit der Unterzeichnung und Einreichung der Beschwerdeschrift bevollmächtigt. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass Rechtsanwalt B.________ die Beschwerdeschrift «i.V.» unterzeichnet hat. Die Vollmachten vom 28. und 29. September 2021 enthalten ausdrücklich ein Substitutionsrecht. Zudem ist es notorisch, dass sich Bürokolleginnen und Bürokollegen in der selben Kanzleigemeinschaft ferienhalber gegenseitig vertreten. Die Argumentation der Beschwerdegegnerschaft, wonach fristgebundene Rechtseingaben beliebig unterzeichnet werden könnten, geht daher fehl.