Argumentation in der Stellungnahme vom 18. Februar 2022 fest. Neu bringen sie vor, die geplante Anlage dürfe nicht bewilligt werden, weil der Grenzwert von 45 dB(A) gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft deutlich überschritten sei. Die Beschwerdegegnerschaft hält in ihren Schlussbemerkungen vom 13. April 2022 an den Rechtsbegehren in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 fest. Die Gemeinde machte von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, nicht Gebrauch.