In der Stellungnahme vom 18. Februar 2022 bemerkten die Beschwerdeführenden zusammengefasst, es dürfe nicht sein, dass die Innenaufstellung der fraglichen Wärmepumpe aufgrund vorgeschobener, technischer Argumente nur deshalb ausgeschlossen werde, weil dies die Beschwerdegegnerschaft etwas mehr koste und im Inneren des Gebäudes etwas mehr Raum in Anspruch nehme, wohingegen sie die Lärmemissionen zu gewärtigen hätten, welche sich durch eine Innenaufstellung mehr als nur geringfügig reduzieren lassen würden. In den Schlussbemerkungen vom 11. April 2022 halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren und ihrer Begründung in der Beschwerde vom 4. Oktober 2021 sowie der