Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. In der Stellungnahme vom 18. Februar 2022 bemerkten die Beschwerdeführenden zusammengefasst, es dürfe nicht sein, dass die Innenaufstellung der fraglichen Wärmepumpe aufgrund vorgeschobener, technischer Argumente nur deshalb ausgeschlossen werde, weil dies die Beschwerdegegnerschaft etwas mehr koste und im Inneren des Gebäudes etwas mehr Raum in Anspruch nehme, wohingegen sie die Lärmemissionen zu gewärtigen hätten, welche sich durch eine Innenaufstellung mehr als nur geringfügig reduzieren lassen würden.