3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten und die Bauakten zum bestehenden Einfamilienhaus der Beschwerdegegnerschaft (M.________strasse Nr. 118) ein. In der Stellungnahme vom 4. November 2021 teilte die Gemeinde mit, sie habe ihre Haltung in den Vorakten ausführlich und vorerst abschliessend dargelegt und habe keine Ergänzungen anzubringen. In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell beantragte sie, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.