Die Beschwerdeführenden bringen in formeller Hinsicht zum einen vor, die Gemeinde hätte als kleine Gemeinde mangels Zuständigkeit die Baubewilligung für die Luft-Wasser-Wärmpumpe nicht erteilen dürfen. Zum anderen kritisieren sie, das Vorhaben hätte nicht im vereinfachten Verfahren der kleinen Baubewilligung ohne Veröffentlichung geprüft werden dürfen. Weiter stellen sie sich auf den Standpunkt, das Aussengerät der Luft-Wasser-Wärmepumpe liege im Wald und bedürfe einer Ausnahme von den Vorschriften der Waldgesetzgebung. Schliesslich sind sie der Meinung, die Gemeinde habe mögliche Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips nicht genügend abgeklärt und das Vorsorgeprinzip verletzt.