Mittelland vom 30. August 2021 sowie die Verfügung des AGR vom 9. Juli 2021 hinsichtlich der Umplatzierung der Wärmepumpe der bestehenden aussenaufgestellten Wärmpumpe aufgehoben (unter Streichung dieses Vorhabens auf den massgebenden Plänen). Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. b) Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 30. August 2021 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit folgenden Auflagen ergänzt: