Die Kostennoten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat damit dem Beschwerdegegner Parteikosten in der Höhe von CHF 6541.50 zu ersetzen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von CHF 2303.15 zu ersetzen. III. Entscheid 1. a) Aufgrund des Teilrückzugs des Baugesuchs mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2022 wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-