e) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegt die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln. Sie hat daher dem Beschwerdegegner drei Viertel der Parteikosten zu ersetzen. Der Beschwerdegegner unterliegt zu einem Viertel, weshalb er der Beschwerdeführerin einen Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen hat.