Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2250.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat entsprechend einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 750.00, zu übernehmen.