In diesen untergeordneten Punkten gilt der Beschwerdegegner als unterliegend. Bei der Kostenverlegung zu beachten ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens sein Betriebskonzept verschiedentlich angepasst hat (ohne bauliche Veränderungen), vorab hinsichtlich des Tierbestandes. Im Übrigen jedoch werden der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts und die Verfügung des AGR bestätigt, womit die Beschwerdeführerin mit ihren Hauptanträgen unterliegt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2250.00, zur Bezahlung aufzuerlegen.