Vorliegend gilt der Beschwerdegegner insoweit als unterliegend, als der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Eventualanträge der Beschwerdeführerin mit diversen Auflagen ergänzt wird. Zusätzlich hat der Beschwerdegegner den Einwänden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Wärmepumpe Rechnung getragen, indem er sein Baugesuch hinsichtlich der Umplatzierung der bestehenden Wärmepumpe zurückzog. In diesen untergeordneten Punkten gilt der Beschwerdegegner als unterliegend.