konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten 93 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 29 N 8. 94 BGE 111 Ia 182 E. 4. 38/41 BVD 110/2021/169 Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.95