Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die diversen, von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie in den Schlussbemerkungen beantragten Beweismittel (Einholen von weiteren Auskünften oder Unterlagen über den Beschwerdegegner bzw. seinen bestehenden sowie künftigen Betrieb bei den zuständigen Behörden oder beim Beschwerdegegner selber, Augenschein, Ergänzung der Fachberichte AUE und Kantonspolizei, Einholen von Berichten beim AGR hinsichtlich der Lichtanlage sowie vom TBA hinsichtlich der Erschliessung/Parkplätze)