Die hier in teilweiser Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin verfügten Auflagen haben auch ohne deren Anmerkung im Grundbuch sowohl für den Beschwerdegegner als auch für allfällige Rechtsnachfolger Geltung. Für die geforderte Anordnung der Anmerkung der Auflagen im Grundbuch fehlt es nicht nur an der Notwendigkeit, sondern auch an der gesetzlichen Grundlage.