Der Amtsbericht des AWA vom 21. April 2021 mit Nebenbestimmungen und damit auch der darin verlangten Auflage, wonach der anfallende Kot auf dem Reit-, Sandplatz und Pferdetrail täglich zu entfernen sei (Ziff. 3.5), bildet Bestandteil der angefochtenen Gesamtbaubewilligung. Für eine weitergehende Auflage in diesem Zusammenhang, wie sie die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung mit ihrem Eventualantrag 3e verlangt, besteht aus gewässerschutzrechtlicher Sicht damit kein Anlass (ebenso wenig aus Sicht der Geruchsemissionen, vgl. E. 10d). 14. Ergebnis, Beweismittel und Kosten