37/41 BVD 110/2021/169 diesen Berichten ist zu schliessen, dass die zuständigen Fachbehörden das Vorhaben vollumfänglich (und damit inklusive Feldrandkompostierung) beurteilt haben und hinsichtlich der Feldrandkompostmiete weder aus Sicht des Gewässerschutzes noch aus Sicht der Naturgefahren ein nennenswertes Problem sahen. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin einer Verschmutzung ihrer Parzelle erweist sich daher als unbegründet.