a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die geplante Wegrandmiete in der Überschwemmungszone führe zu einer drohenden Gewässerverschmutzung und verhindere die ordnungsgemässe Entwässerung der Zufahrtswege. Konkret drohe ein Wasserfluss in und durch diese Kompostmiete, wodurch diese namentlich auf die Strasse und schliesslich auf ihre Parzelle laufen könnte. Weiter werde die Auflage des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) im Amtsbericht vom 21. April 2021, wonach der anfallende Kot täglich zu entfernen sei, zwar begrüsst. Allerdings sei diese – sollte wider Erwarten eine Bewilligung erteilt werden – im Sinne des Eventualantrags 3e zu präzisieren.