«Einkaufen, Freizeit, Kultur» zuordnet.92 Vielmehr gelangt Art. 52 Abs. 4 BauV zur Anwendung, wonach bei nicht geregelten Nutzungen die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder einer anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlage festzusetzen ist.