Für die Pensionärinnen und Pensionäre sind sodann insgesamt 6 Parkplätze östlich vor dem Wohnhaus bzw. auf der Nordseite des Hauptgebäudes vorgesehen. Ein landwirtschaftlicher Pferdebetrieb mit Pensionspferden und weiteren Tieren kann keiner der Nutzungskategorien in Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV zugeordnet werden. Es kann daher auch nicht auf die Berechnung des Beschwerdegegners abgestellt werden, welche die Pensionspferdehaltung der Kategorie 36/41 BVD 110/2021/169