Der Beschwerdegegner sieht einerseits vier Parkplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner in der bestehenden Garage sowie einen Besucherplatz vor dieser Garage vor. Wie eingangs erwähnt (E. 3a) verfügt das bestehende Bauernhaus über zwei Wohnungen, womit die Bandbreite für das Wohnen ein bis fünf Abstellplätze beträgt (Art. 51 Abs. 1 Bst. b BauV). Diese Bandbreite wird mit den erwähnten fünf Parkplätzen eingehalten.