Sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als auch der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 verweisen auf den Amtsbericht der Gemeinde vom 4. Januar 2020. Darin sei zu Recht festgehalten worden, dass die ausgewiesene Anzahl Parkplätze innerhalb der Bandbreite der Art. 49 ff. BauV liege. Von einem zu erwartenden überdurchschnittlich hohen Parkplatzbedarf könne vorliegend keine Rede sein.