e) Der strittige Betrieb gilt damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – als genügend erschlossen. Diese Ansicht vertrat im vorinstanzlichen Verfahren auch die Gemeinde, welche über Ortskenntnisse verfügt. Auf den von der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen beantragten Fachbericht des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) konnte unter diesen Umständen verzichtet werden; der entsprechende Beweisantrag wird daher abgelehnt.