Danach dürfen Strassen mit Gegenverkehr zwar grundsätzlich eine Breite von 4.2 m nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 2 BauV). Wenn jedoch besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV es erfordern, so kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m herabgesetzt werden (Art. 7 Abs. 3 BauV). Diese besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV liegen hier vor, da die vom Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort detailliert skizzierten Zufahrtsmöglichkeiten seinen plausiblen Ausführungen folgend nicht mehr als 20 Wohnungen erschliessen und bei solchen Strassen in landwirtschaftlich geprägtem Umfeld auch eine Verlangsamung des Verkehrs geboten ist. Die