d) Selbst wenn – entgegen diesen Ausführungen – die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 BauV an bestehende Erschliessungstrassen nicht erfüllt wären, würde dies nichts an der genügenden Erschliessung ändern. So gilt die Erschliessung auch als genügend, wenn die bestehenden Erschliessungsstrassen die Anforderungen an eine neue Zufahrt nach Art. 6 f. BauV einzuhalten vermögen. Danach dürfen Strassen mit Gegenverkehr zwar grundsätzlich eine Breite von 4.2 m nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 2 BauV).