In den meisten Fällen wird es sich dabei um Fahrzeuglenkende handelt, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind. Unter diesen Umständen ist nicht von verkehrsgefährdenden Zuständen auf diesen Zufahrtsstrassen auszugehen. Für die Wehrdienste und die Sanität ist der Betrieb des Beschwerdegegners schliesslich problemlos erreichbar. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. b BauV erfüllt sind, womit die bestehende Zufahrtsstrasse für das strittige Bauvorhaben als genügend gilt.