Obwohl die umliegenden Strassen gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners in der Regel eine Breite von nur 3 m aufweisen, ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass diese meist geraden Strassen ohne nennenswertes Gefälle im offenen Landwirtschaftsland nicht eine genügende Übersicht ermöglichen würden und entgegenkommende Fahrzeuge nicht frühzeitig erkennbar wären. Aufgrund der geringen Strassenbreite sind die Fahrzeuge sodann gezwungen, die Geschwindigkeit niedrig zu halten. Ein Ausweichen bzw. Kreuzen ist unter diesen Umständen problemlos möglich.