Bestehende Erschliessungsanlagen genügen für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone dann, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV89). Diese Bestimmung bezieht sich auf neue Bauten. Wenn es um Umbauten oder Erweiterungen geht, so gelangt Art. 5 Abs. 1 Bst. b BauV zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung genügen bestehende Erschliessungsanlagen für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, die keine wesentliche Mehrbelastung mit sich bringen.