Die Vorinstanz erachtet das Bauvorhaben als genügend erschlossen (angefochtener Entscheid, Ziff. 13.3). Es sei nicht mit einem erheblichen Mehrverkehr zu rechnen, daher gelte auch die Verkehrssicherheit als gewährleistet. Sie verweist dabei auf die Einschätzung der Baupolizeibehörde, welche in der Stellungnahme vom 22. Februar 2021 ausführte, dass sich die Mehrbelastung in einem zumutbaren Rahmen bewege. Die Erschliessung der Liegenschaft könne über die private Erschliessungsstrasse sichergestellt werden. Die Zufahrten zu diesem Privatweg würden ausschliesslich auf Gemeindestrassen oder Strassen, die der Gemeinde gewidmet seien, erfolgen.