Diesbezüglich geht der Bericht jedoch von falschen Tatsachen aus. So ist eine solche Lichtanlage beim Reitplatz weder Teil des umschriebenen Bauvorhabens gemäss Baugesuch noch Teil der massgebenden Pläne. Eine solche wurde damit von der Vorinstanz nicht bewilligt und kann entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Sollte der Beschwerdegegner den Bau einer solchen Lichtanlage beabsichtigen, wird er dafür vorgängig ein weiteres Baugesuch einzureichen haben. Vorliegend ist damit auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, womit auch die in diesem Zusammenhang beantragten Auflagen nicht zu verfügen sind. 11. Erschliessung