e) Soweit die Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom 18. Mai 2022 gestützt auf den Fachbericht der Kantonspolizei neu auf die Lichtimmissionen einer Beleuchtungsanlage eingeht und deren Zulässigkeit als ungenügend geprüft bemängelt bzw. in diesem Zusammenhang weitere Auflagen beantragt (Auflagen gemäss Eventualantrag 3j), so erübrigen sich weitere Ausführungen dazu: Es ist zwar richtig, dass im Bericht der Kantonspolizei vom 29. März 2022 (Ziff. 5.1.3.1) erwähnt wird, dass die Installation einer Lichtanlage realisiert werde. Diesbezüglich geht der Bericht jedoch von falschen Tatsachen aus.