Einzig was die vorgesehene Notmistmulde auf der Nordostseite des Stalls in einer Distanz von rund 20 m zum Wohngebäude der Beschwerdeführerin anbelangt, ist gestützt auf das Vorsorgeprinzip zwecks Geruchsminderung zu verlangen, dass diese mit einem dichten und verschliessbaren Deckel auszustatten ist, wie dies das Rechtsamt bereits mit Verfügung vom 31. Januar 2022 in Aussicht stellte. Eine entsprechende Auflage erweist sich als verhältnismässig und wird auch vom Beschwerdegegner akzeptiert.