Eine Ergänzung des Berichts des AUE, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, ist daher nicht angezeigt. Die BVD sieht angesichts des Tierbestands keinen Grund vom Schluss der Fachbehörde abzuweichen, wonach die technisch und betrieblich möglichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bei der Planung berücksichtigt wurden und bei ordentlichem Betrieb und Unterhalt der Anlage keine übermässigen Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft der Tierhaltungsanlage zu erwarten sind. 88 Vgl. Betriebswirtschaftlicher Bericht H.________vom 13. Januar 2022, Anhang 5, S. 3.