Der maximale Tierbestand im Stall beträgt mit 18 Pferden, 10 Schafen und 10 Ziegen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen – 15.2 GVE.88 Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass ein Tier nicht einer GVE entspricht, sondern für die Umrechnung die Faktoren gemäss Art. 27 Abs. 1 LBV und des dazugehörigen Anhangs zu berücksichtigen sind. Damit bleibt der Wert der Tierhaltungsanlage noch immer deutlich unter den 25 GVE, weshalb die schematische Mindestabstandsregelung nach FAT-Bericht. Nr. 476 nicht zur Anwendung gelangt. Eine Ergänzung des Berichts des AUE, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, ist daher nicht angezeigt.