Nr. 476 gilt ab einer Geruchsbelastung (GB) von 4.0, was einer Tierhaltungsanlage von 25 oder mehr Grossvieheinheiten entspricht. Gemäss den Baugesuchsunterlagen sollen maximal 15 Grossvieheinheiten (Pferde und Schafe) eingestallt werden. Mit der Weidehaltung werden die aus dem Stall und Laufhof resultierenden Geruchsbelastungen weiter reduziert. Wir kommen zum Schluss, dass die technisch und betrieblich möglichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bei der Planung berücksichtigt wurden und dass bei ordentlichem Betrieb und Unterhalt der Anlage keine übermässigen Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft der Tierhaltungsanlage zu erwarten sind.»